Der Mieter/Benutzer hat das Fahrzeug mit allem Zubehör und vollem Kraftstofftank in einwandfreiem und unbeschädigtem Zustand nebst Wagenpapieren übernommen.
Die Vermietung/Überlassung erfolgt an den Mieter/Benutzer bzw. den Vertragsunterzeichner persönlich. Der ausdrücklichen Zustimmung des Vermieters/Überlassers bedürfen:
In keinem Fall gestattet ist eine Verwendung des Fahrzeuges
(kein Versicherungsschutz)
Der Mieter/Benutzer hat das Fahrzeug sorgsam und pfleglich zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln einschließlich der Wartungsfristen zu beachten. Der Mieter/Benutzer haftet für den über den gewöhnlichen Gebrauch hinausgehenden Verschleiß.
Für den Schadensfall (Unfall, Diebstahl, Beschädigung oder Defekt) verpflichtet sich der Mieter/Benutzer den Vermieter/Überlasser unverzüglich und umfassend zu unterreichten.
Zusätzlich gilt:
Der Mieter/Benutzer hat das Fahrzeug zum vereinbarten Ende der Mietzeit im selben Zustand wie bei der Übernahme einschließlich sämtlichem Zubehör und Fahrzeugpapieren am Ort der Übernahme zurückzugeben.
Der Vermieter/Überlasser kann vor Übergabe des Fahrzeuges eine Vorauszahlung bis zur Höhe des voraussichtlichen Entgeltes, mindestens jedoch 50% des Mietpreises verlangen. Der Rest ist bei Übernahme/Anmietung des Fahrzeuges bar zu entrichten.
Eine Stornierung der Trike-Reservierung durch den Mietkunden ist bis zu 4 Wochen (20 Werktage) vor Mietbeginn möglich. Bei einer späteren Stornierung sind 50% des vereinbarten Mietpreises als Stornogebühr fällig.
Bei einer verspäteten Rückgabe des Mietfahrzeugs erfolgt eine Nachberechnung des Mietpreises je angefangener Stunde mit 10,00 €. Max jedoch den gültigen Tagesmietpreis für die jeweilige Fahrzeugklasse.
Der Vermieter/Überlasser und dessen Erfüllungsgehilfen haften – abgesehen von der Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten – nur für grobes Verschulden (d. h. nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit). Darüber hinaus haftet er nur, soweit der Schaden durch eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung im Rahmen der allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeugversicherung (AKB) abdeckbar ist. Für bei Übergabe nicht offensichtlich vorhandene Fehler oder Störungen des Fahrzeuges und hieraus etwa entstehende Verluste oder Schäden haftet der Vermieter/Überlasser gleichfalls nur bei grobem Verschulden.
Haftpflicht, 100 Mio. Euro,
je geschädigter Person max. 8 Mio. Euro
Teilkasko mit 2.500,- € Selbstbeteiligung
Vollkasko mit 2.500,- € Selbstbeteiligung
Drei Jahre Führerschein
Es gelten die gesetzlichen Regelungen
Gerichtsstand ist der Sitz des Vermieters/Überlassers, es sei denn, dass die Vertragsparteien nicht Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.
Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.