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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
für den Verkauf von fabrikneuen Kraftfahrzeugen
I. Vertragsabschluss und Übertragung von Rechten
und Pflichten des Käufers
1. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis
v ier Wochen, bei Nutzfahrzeugen bis sechs Wochen gebunden, sowie
bei Fahrzeugen, die beim Verkäufer vorhanden sind, bis 10
Tage, bei Nutzfahrzeugen bis 2 Wochen, gebunden. Der Kaufvertrag
ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung
des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils
genannten Fristen schriftlich auf der Bestellung oder in einem
gesonderten Schreiben bestätigt oder die Lieferung ausführt.
Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich
schriftlich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt
2. Alle vertraglichen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
Mündliche Nebenabreden sind unwirksam.
3. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers
aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung
des Verkäufers.
II. Zahlung
1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe
des Kaufgegenstandes zur Zahlung fällig.
2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer
nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers
unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt;
ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit
es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruft.
III. Lieferung und Lieferverzug
1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich
vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen
beginnen mit Vertragsabschluss.
2. Der Käufer kann sechs Wochen nach Überschreiten
eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen
Lieferfrist den Verkäufer auffordern zu liefern. Mit dem
Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Nach
erfolglosem Ablauf der Frist ist der Käufer berechtigt,
durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten.
Schadensersatz wegen verspäteter Lieferung ist ausgeschlossen.
3. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche
Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits
mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist
in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach
der vorstehenden Ziffer.
4. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen
Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer
ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den
Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten
First zu liefern, verändern die in Ziffern 1 bis 3 dieses
Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch
diese Umstände bedingten Leistungsstörungen.
Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub
von mehr als vier Monaten, kann def Käufer vom Vertrag zurücktreten.
Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt
5. Bei Nichtbelieferung des Verkäufers durch seine Lieferanten,
die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, steht beiden Parteien
das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Dem Verkäufer
obliegt es in diesem Fall, sein Deckungsgeschäft nachzuweisen.
6. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichung im Farbton,
sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers
bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen
oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen
des Verkäufers für den Käufer zumutbar sind.
Sofern der Verkäufer oder der Hersteller zur Bezeichnung
der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder
Nummern gebraucht, können allein daraus keine Rechte hergeleitet
werden
IV. Abnahme
1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb
von 14 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen.
Im Falle der Nichtabnahme kann der Käufer von seinen gesetzlichen
Rechten Gebrauch machen.
2. Verlangt der Verkäufer Schadenersatz, so beträgt
dieser 15 % des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher
oder niedriger anzusetzen, wenn der Käufer einen höheren
oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer
aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des
Verkäufers.
Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht
zum Besitz des Fahrzeugbriefes dem Verkäufer zu.
2. Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer
vom Kaufvertrag zurücktreten. Hat der Verkäufer darüber
hinaus Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung und nimmt
er den Kaufgegenstand wieder an sich, sind Verkäufer und
Käufer sich darüber einig, dass der Verkäufer
den gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt
der Rücknahme vergütet. Auf Wunsch des Käufers,
der nur unverzügłich nach Rücknahme des Kaufgegenstandes
geäußert werden kann, wird nach Wahl des Käufers
ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger,
z. B. der Deutschen Automobil Treuhand GmbH (DAT) den gewöhnlichen
Verkaufswert ermitteln. Der Verkäufer trägt sämtliche
Kosten der Rücknahme und Verwertung des Kaufgegenstandes.
Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5 % des gewöhnlichen
Verkaufswertes. Sie sind niedriger oder höher anzusetzen,
wenn der Verkäufer höhere oder der Käufer niedrigere
Kosten nachweist.
3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über
den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich
eine Nutzung einräumen.
Vl. Sachmängel
1. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen wegen Sachmängeln.
Eine weitergehende Garantie des Herstellers oder Importeurs ist
gegenüber diesem oder im Rahmen deren Garantieversprechens
geltend zu machen. Soweit eine Garantie des Herstellers oder
Importeurs besteht, ist diese vorrangig geltend zu machen.
VIII. Gerichtsstand
Sind die Vertragsparteien Kaufleute, wird für alle Ansprüche
aus der Geschäftsverbindung der Sitz des Verkäufers
als Gerichtsstand vereinbart.
IX. Salvatorische Klausel
Sollte eine Klausel dieser Geschäftsbedingungen unwirksam
sein, bleiben die restlichen Klauseln davon unberührt.
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